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Energieausweis (EnEV 2014)

Seit dem 1. Mai 2014 regelt die EnEV 2014 (die überarbeitete Energieeinsparverordnungen) den Energieausweis und die Anforderungen an Bauteile wie Dach, Fassade, Fenster. Diese brachte einige Neuerungen für Immobilien-Eigentümer, Verkäufer und Immobilienmakler mit sich. Obgleich unter anderem seit diesem Zeitpunkt die Pflicht bestand, bei Immobilienanzeigen die Energiekennwerte aus dem Energieausweis mit zu veröffentlichen, so wurde dieses Thema dennoch zunächst wie eine Art "Übergangszeit zur Beschaffung" des Energieausweises behandelt und es galt als ausreichend, wenn dieser spätestens bei Besichtigung der Immobilie an den Interessenten zu überreicht wurde. Heute nicht mehr (siehe nebenstehend).

Pflicht zur Vorlage des Energieausweises

Jetzt gilt: Jeder Immobilieneigentümer, der seine Immobilie ganz oder teilweise verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchten, muss potentiellen Interessenten spätestens zum Zeitpunkt der Objekt-Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorweisen. Auch der Aushang gut sichtbar im/am Gebäude ist zulässig. Ganz wichtig in diesem Zusammenhang ist ebenso, dass bereits beim Inserieren der Immobilie zentrale Daten aus dem Energieausweis mit angegeben werden müssen. Fehlen diese wesentlichen Angaben im Inserat, droht ein Bußgeld von bis zu EUR 15.000. Diese Regelung gilt sowohl für die gewerblichen Immobilienvermittler, als auch für alle Privatpersonen / Immobilieneigentümer!

Für Verkauf einer Immobilie ist es bei Kaufvertragsabschluss u.a. von Bedeutung, dass der Verkäufer dem Käufer - vor Abschluss - den Energieausweis (oder eine Kopie) bereits übergeben hat, was in Kaufverträgen gesondert Erwähnung findet.

Welche Angaben sind wichtig?

Bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie sind in kommerziellen Immobilienanzeigen bestimmte Angaben Pflicht. Bei Wohngebäuden ist die Art des Energieausweises anzugeben, also ob es sich um einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis handelt. Ferner sind die energetischen Kennzahlen d.h., der jeweils entsprechende Kennwert zum Endenergiebedarf oder Energieverbrauch auszuweisen. Ebenso mit anzugeben sind das Baujahr sowie die Befeuerungsart der Heizung. Des Weiteren muß zusätzlich bei neu ausgestellten Ausweisen (also ab 1.5.2014) die Energieeffizienzklasse im Exposé des Anbieters mit aufgeführt sein.

Ausnahmen von der Energieausweis Pflicht

Von der Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises sind kleine Gebäude unter 50 qm Nutzfläche und Baudenkmäler ausgeschlossen. Ebenso besteht keine Pflicht für beispielsweise Kirchen, Stallanlagen, Gewächshäuser sowie provisorische Gebäude und Zelte.

Noch Fragen?

Für alle weiteren Fragen zum Thema "Energieausweis" (ob im Zusammenhang mit Verkauf oder Vermietung) können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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